Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Leistungen der Marke „INNOCREATIV3-DESIGN“
der Auto-Ohly GmbH
Stand: November 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge über Beratungs-, Konzeptions-, Konstruktions-, Entwicklungs-, Prototyping- und Fertigungsleistungen sowie die technische Projektbegleitung und Produktionskoordination von INNOCREATIV3-DESIGN.
1.2. Vertragspartner ist ausschließlich die:
Auto-Ohly GmbH
Stahlberger Weg 1
09471 Bärenstein
Deutschland
INNOCREATIV3-DESIGN ist eine Dienstleistungsmarke der Auto-Ohly GmbH.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist auf Grundlage dieser AGB nicht vorgesehen.
1.4. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Auftrag haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1. INNOCREATIV3-DESIGN unterstützt insbesondere Marketingagenturen bei der Integration und technischen Umsetzung von 3D-Druck-Anwendungen in Kundenprojekte und Marketingkampagnen.
2.2. Zum möglichen Leistungsumfang gehören insbesondere:
Beratung zu Einsatzmöglichkeiten und technischer Machbarkeit
Auswahl geeigneter Materialien und Fertigungsverfahren
Wirtschaftliche Bewertung geplanter Anwendungen
Optimierung bestehender 3D-Daten für die additive Fertigung (DfAM)
Erstellung oder Beauftragung individueller 3D-Konstruktionen
Prototypenentwicklung und Musterfertigung
Einholung und Bewertung von Produktionsangeboten
Auswahl und Beauftragung geeigneter Produktionspartner
Technische Produktionskoordination
Fertigung und Lieferung vereinbarter Produkte
2.3. Der tatsächlich geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und den darin vereinbarten Leistungen.
2.4. Zusätzliche Leistungen wie umfangreiche Konstruktionsarbeiten, Prototypen, Renderings, weitere Konzeptvarianten oder besondere technische Entwicklungen sind nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2.5. Eine bestimmte wirtschaftliche oder werbliche Wirkung, beispielsweise höhere Reichweiten, zusätzliche Kundenanfragen oder gesteigerte Verkaufsergebnisse, wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und konkret vereinbart wurde.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
3.1. Der kostenfreie Potential-Check dient einer ersten Einschätzung des Projekts und begründet keinen Anspruch auf eine vollständige Machbarkeitsprüfung, technische Entwicklung oder verbindliche Produktionskalkulation.
3.2. Angebote enthalten den vorgesehenen Leistungsumfang, das Honorar, mögliche Zusatzleistungen sowie, soweit bereits kalkulierbar, die Produktionskosten.
3.3. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.4. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Auftragsbestätigung der Auto-Ohly GmbH zustande. Die Annahme kann auch in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
3.5. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert abgestimmt und bei Bedarf zusätzlich angeboten.
§ 4 Projektablauf und Leistungsphasen
4.1. Die Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich in aufeinander abgestimmten Projektphasen:
Erstgespräch und Projektklärung
Angebot und Beauftragung
Machbarkeitsprüfung und Produktionskonzept
Datenaufbereitung, gegebenenfalls Prototyping und Produktionsfreigabe
Fertigung, Produktionskoordination und Lieferung
4.2. Die einzelnen Phasen können je nach Projektanforderung zusammengefasst, erweitert oder angepasst werden.
4.3. Die Beauftragung einer Beratungs- oder Entwicklungsleistung verpflichtet den Auftraggeber nicht automatisch zur anschließenden Serienproduktion.
4.4. Eine Serienproduktion wird erst nach gesonderter Freigabe des konkreten Produktionsumfangs und der vereinbarten Produktionskosten beauftragt.
4.5. Die Vergütung beauftragter Beratungs- oder Entwicklungsleistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung über eine anschließende Produktion lässt Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen grundsätzlich unberührt. Gesetzliche Kündigungs- und Vergütungsregelungen bleiben bestehen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Entwürfe, Dateien, Abmessungen, Stückzahlen, Termine und sonstigen Vorgaben rechtzeitig zur Verfügung.
5.2. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die vorgesehene Nutzung, die Zielgruppe und besondere funktionale oder sicherheitstechnische Anforderungen.
5.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte zur Nutzung und Weitergabe der bereitgestellten Entwürfe, Marken, Logos, Bilder und sonstigen Inhalte verfügt.
5.4. Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der Abstimmungen koordiniert und notwendige Entscheidungen oder Freigaben erteilen kann.
5.5. Verzögerungen aufgrund fehlender Informationen, verspäteter Rückmeldungen oder geänderter Anforderungen können zu angepassten Projektterminen und zusätzlichem Aufwand führen.
5.6. Entstehender Mehraufwand wird dem Auftraggeber vor seiner Durchführung mitgeteilt und, soweit erforderlich, gesondert vereinbart.
§ 6 Machbarkeitsprüfung, Konstruktion und 3D-Daten
6.1. Die technische Prüfung erfolgt im Umfang der ausdrücklich beauftragten Leistungen.
6.2. Im Rahmen einer Machbarkeitsprüfung können insbesondere Materialeigenschaften, Bauteilgeometrie, Wandstärken, Fertigungstoleranzen, Oberflächenanforderungen und geeignete Druckverfahren berücksichtigt werden.
6.3. Vorhandene 3D-Modelle können im vereinbarten Umfang für das gewählte Fertigungsverfahren optimiert werden.
6.4. Liegen noch keine fertigen 3D-Daten vor, kann INNOCREATIV3-DESIGN die Konstruktion selbst übernehmen oder durch geeignete Partner durchführen lassen. Die Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart, sofern diese Leistung nicht bereits im Angebot enthalten ist.
6.5. Eine vollständige technische Prüfung aller Eigenschaften oder die Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6.6. Werden im Rahmen der beauftragten Prüfung erkennbare technische Risiken festgestellt, informiert INNOCREATIV3-DESIGN den Auftraggeber und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
§ 7 Korrekturen und zusätzliche Leistungen
7.1. Der Umfang enthaltener Korrekturschleifen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
7.2. Sofern vereinbart, umfasst eine Korrekturschleife Anpassungen innerhalb der bereits abgestimmten Konzept- oder Konstruktionsrichtung.
7.3. Grundlegende Änderungen des vereinbarten Konzepts, neue Gestaltungsrichtungen, zusätzliche Varianten oder Änderungen nach erfolgter Freigabe gelten als zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ursprünglich geschuldeten Leistung oder zur Beseitigung eines von INNOCREATIV3-DESIGN zu vertretenden Mangels erforderlich sind.
7.4. Zusätzliche Leistungen werden vor ihrer Durchführung hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt.
7.5. Änderungen können Auswirkungen auf Produktionskosten, Materialauswahl, technische Machbarkeit und Liefertermine haben.
§ 8 Externe Produktionspartner und Fertigung
8.1. INNOCREATIV3-DESIGN kann zur Erbringung der vereinbarten Leistungen eigene Fertigungskapazitäten sowie geeignete externe Dienstleister einsetzen.
8.2. Werden externe Produktionspartner im Rahmen eines Fertigungsauftrags eingesetzt, erfolgt deren Beauftragung grundsätzlich durch die Auto-Ohly GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
8.3. Die externen Produktionspartner rechnen ihre Leistungen gegenüber der Auto-Ohly GmbH ab.
8.4. Der Auftraggeber erhält ein Gesamtangebot, in dem die vereinbarten Leistungen und Produktionskosten nachvollziehbar ausgewiesen werden.
8.5. Die Auto-Ohly GmbH bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner für die von ihr übernommenen Leistungen. Die Einschaltung externer Produktionspartner lässt die gesetzlichen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber unberührt.
8.6. Die Auswahl geeigneter Produktionspartner erfolgt unter Berücksichtigung der vereinbarten technischen Anforderungen, des Fertigungsverfahrens, der Wirtschaftlichkeit und des vorgesehenen Zeitrahmens.
8.7. Besteht seitens des Auftraggebers der Wunsch, einen bestimmten Produktionspartner einzusetzen, wird dessen Eignung im Rahmen der Projektplanung geprüft. Ein Anspruch auf Beauftragung eines bestimmten Partners besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
8.8. Die Auto-Ohly GmbH übernimmt die vereinbarte Kommunikation, Koordination und Abrechnung mit den beteiligten Produktionspartnern. Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und den von der Auto-Ohly GmbH beauftragten Produktionspartnern entsteht dadurch nicht.
§ 9 Produktionsfreigabe
9.1. Vor der verbindlichen Beauftragung der Serienproduktion erhält der Auftraggeber die zur Freigabe vorgesehenen Projektunterlagen.
Diese können je nach Projekt insbesondere umfassen:
Technische Zeichnungen oder 3D-Ansichten
Material- und Verfahrensangaben
Abmessungen und relevante Toleranzen
Oberflächen- und Farbangaben
Stückzahlen
Gegebenenfalls Muster oder Prototypen
Verbindliche Produktionskosten
Geplante Liefertermine
9.2. Die Produktion beginnt erst nach ausdrücklicher Freigabe des Produktionsumfangs und der vereinbarten Kosten durch den Auftraggeber in Textform sowie nach Eingang der vereinbarten Produktionsvorauszahlung.
9.3. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Übereinstimmung der zur Prüfung bereitgestellten Unterlagen mit seinen gestalterischen, inhaltlichen und ausdrücklich abgestimmten Anforderungen.
9.4. Änderungen nach der Produktionsfreigabe bedürfen einer erneuten Abstimmung. Soweit sie technisch noch möglich sind, können zusätzliche Kosten und Lieferzeitänderungen entstehen.
9.5. Die Freigabe entbindet INNOCREATIV3-DESIGN nicht von der Verantwortung für die eigenen vertraglich geschuldeten Leistungen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
10.1. Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.2. Sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung des vereinbarten Projekt- und Beratungshonorars in folgenden Raten:
70 % des vereinbarten Honorars bei Beauftragung als Vorauszahlung
30 % nach Erreichen des im Angebot vereinbarten Konzept- und Umsetzungsmeilensteins
Der zweite Zahlungsmeilenstein ist im jeweiligen Angebot konkret zu bestimmen. Bei Projekten mit anschließender Serienproduktion kann dieser beispielsweise in der Übergabe der vereinbarten Konzept- und Produktionsunterlagen zur Freigabe bestehen.
Noch ausstehende Leistungen der Produktionskoordination bleiben Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
10.3. Zusätzlich beauftragte Konstruktions-, Entwicklungs- oder Prototypenleistungen werden entsprechend den hierfür vereinbarten Zahlungsbedingungen abgerechnet.
10.4. Die vereinbarten Produktionskosten sind grundsätzlich vollständig vor der verbindlichen Beauftragung der Fertigung als Vorauszahlung zu entrichten, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
10.5. Die verbindliche Beauftragung externer Produktionspartner erfolgt erst nach ausdrücklicher Produktionsfreigabe und Eingang der vereinbarten Vorauszahlung.
10.6. Produktionskosten können insbesondere Fertigungs-, Material-, Veredelungs-, Verpackungs-, Konfektionierungs- und Versandkosten umfassen. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
10.7. Rechnungen sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen ohne Abzug zu zahlen.
10.8. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
10.9. Bei ausstehenden fälligen Zahlungen kann INNOCREATIV3-DESIGN weitere, noch nicht erbrachte Leistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Zahlung zurückhalten.
10.10. Projektbezogene Sonderkonditionen, insbesondere für Pilotprojekte oder gemeinsame Fallstudien, gelten ausschließlich für den ausdrücklich vereinbarten Auftrag und Leistungsumfang.
10.11. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mit den tatsächlich bestehenden Vergütungs- und Erstattungsansprüchen verrechnet. Etwaige darüber hinausgehende Beträge werden nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattet.
§ 11 Lieferzeiten und Projektverzögerungen
11.1. Angegebene Bearbeitungs- und Lieferzeiten beruhen auf dem bei Angebotserstellung bekannten Projektumfang.
11.2. Ein Liefertermin ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
11.3. Änderungen des Projektumfangs, zusätzliche Korrekturen oder verspätete Freigaben können eine Anpassung des Zeitplans erforderlich machen.
11.4. Bei unvorhersehbaren Produktionsstörungen, Materialengpässen oder Ereignissen höherer Gewalt informiert INNOCREATIV3-DESIGN den Auftraggeber über die Auswirkungen und mögliche Alternativen.
11.5. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bei Verzögerungen bleiben unberührt.
§ 12 Fertigungstoleranzen, Qualitätssicherung, Lieferung und Mängel
12.1. Additive Fertigungsverfahren können material- und verfahrensbedingte Abweichungen aufweisen.
Hierzu gehören insbesondere:
Sichtbare Schichtstrukturen
Verfahrensbedingte Oberflächeneigenschaften
Maß- und Formtoleranzen
Geringfügige Farbunterschiede
Fertigungstypische Nachbearbeitungsspuren
12.2. Maßgeblich für die Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit sind die jeweiligen Produktspezifikationen, Muster und sonstigen vertraglich vereinbarten Anforderungen.
12.3. Verfahrensübliche Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
12.4. INNOCREATIV3-DESIGN koordiniert die Qualitätssicherung im vereinbarten Umfang. Art und Umfang besonderer Prüfungen, beispielsweise Maßkontrollen, Oberflächenprüfungen oder Funktionsprüfungen, werden projektbezogen festgelegt.
12.5. Eine vollständige Einzelprüfung sämtlicher produzierter Objekte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.6. Die Lieferung erfolgt an die im Auftrag angegebene Lieferadresse. Auf Wunsch kann die Ware auch unmittelbar an den Endkunden der Agentur oder an mehrere vereinbarte Empfänger versendet werden.
12.7. Kosten für Verpackung, Versand, Transportversicherung, besondere Konfektionierung oder den Versand an mehrere Empfänger werden im jeweiligen Angebot ausgewiesen oder gesondert vereinbart.
12.8. Der Auftraggeber stellt die für eine ordnungsgemäße Lieferung erforderlichen Angaben rechtzeitig bereit. Änderungen von Lieferadressen oder Versandvorgaben nach der Produktionsfreigabe können zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen.
12.9. Der Gefahrübergang richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
12.10. Der Auftraggeber prüft gelieferte Produkte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und meldet festgestellte Mängel.
12.11. Soweit die Voraussetzungen des § 377 HGB vorliegen, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
12.12. Bei berechtigten Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu.
12.13. Die Regelungen zu Abnahme, Lieferung und Gewährleistung richten sich nach der Art der vereinbarten Leistung und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit im Einzelauftrag nichts Wirksames vereinbart wurde.
§ 13 Produktsicherheit und bestimmungsgemäße Verwendung
13.1. Der Auftraggeber informiert INNOCREATIV3-DESIGN vor der Beauftragung über den vorgesehenen Einsatzzweck sowie besondere technische, gesetzliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen.
13.2. Dies gilt insbesondere für Produkte mit besonderen Anforderungen an Lebensmittelkontakt, Spielzeugsicherheit, elektrische Komponenten, Medizinprodukte, Brandschutz oder tragende beziehungsweise sicherheitsrelevante Funktionen.
13.3. Die Erfüllung besonderer Prüf-, Zertifizierungs- oder Dokumentationsanforderungen ist im Projektumfang ausdrücklich zu vereinbaren.
13.4. Die Verantwortung der jeweiligen Beteiligten für die Einhaltung gesetzlicher Produktsicherheits- und Kennzeichnungspflichten richtet sich nach ihrer tatsächlichen Rolle und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
13.5. Gesetzlich zwingende Hersteller-, Händler- und Produkthaftungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Haftung
14.1. Die Auto-Ohly GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
14.2. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, haftet die Auto-Ohly GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
14.4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
14.5. Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleiben unberührt.
14.6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Urheberrechte, Nutzungsrechte und Datenübergabe
15.1. Der Auftraggeber behält die Rechte an den von ihm oder seinen Endkunden bereitgestellten Entwürfen, Marken, Logos, Konzepten und sonstigen geschützten Inhalten.
15.2. An eigens im Rahmen eines Auftrags erstellten schutzfähigen Arbeitsergebnissen werden dem Auftraggeber die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.
15.3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Projekt- und Kampagnenzweck.
15.4. Dieses Nutzungsrecht umfasst im vereinbarten Projektumfang auch die Weitergabe an den jeweiligen Endkunden der Agentur und die zur vertragsgemäßen Umsetzung erforderliche Nutzung durch Produktionspartner.
15.5. Weitergehende Nutzungen, insbesondere neue Kampagnen, zusätzliche Produktionsserien oder grundlegende Bearbeitungen, bedürfen einer entsprechenden Rechtevereinbarung, soweit dafür zusätzliche Nutzungsrechte erforderlich sind.
15.6. Die Herausgabe bearbeitbarer Konstruktions- und Quelldateien, einschließlich nativer CAD-Dateien, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
15.7. Vereinbarte Produktionsdateien und sonstige Projektergebnisse werden in den im Angebot festgelegten Dateiformaten bereitgestellt.
15.8. Rechte Dritter und gesonderte Lizenzbedingungen verwendeter Komponenten oder Software bleiben unberührt.
§ 16 Geheimhaltung und White-Label-Zusammenarbeit
16.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche, technische und projektbezogene Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
16.2. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für unveröffentlichte Kampagnen, Entwürfe, Kundendaten, technische Entwicklungen, Kalkulationen und Geschäftsgeheimnisse.
16.3. Eine Weitergabe an externe Produktions- und Entwicklungspartner ist zulässig, soweit sie zur vereinbarten Leistungserbringung erforderlich ist. Die Empfänger sind im erforderlichen Umfang zur vertraulichen Behandlung zu verpflichten.
16.4. Auf Wunsch kann zusätzlich eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abgeschlossen werden.
16.5. Eine Zusammenarbeit unter dem Namen der Agentur (White-Label) ist möglich. Umfang und Darstellung werden projektbezogen vereinbart.
16.6. Ohne ausdrückliche Zustimmung werden weder die Agentur noch deren Endkunden öffentlich als Referenz genannt.
16.7. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort, solange die betreffenden Informationen vertraulich und schutzwürdig sind.
16.8. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt sind, unabhängig von der Zusammenarbeit rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
§ 17 Datenschutz
17.1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
17.2. Soweit es für die Projektumsetzung erforderlich und rechtlich zulässig ist, können Daten an beteiligte Produktions- oder Entwicklungspartner übermittelt werden.
17.3. Sofern eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, wird hierfür eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung abgeschlossen.
17.4. Ergänzend gelten die Informationen der Datenschutzerklärung auf der Website von INNOCREATIV3-DESIGN.
§ 18 Fallstudien, Referenzen und Sonderkonditionen
18.1. Eine Nutzung von Projekten, Kampagnen, Bildern, Ergebnissen oder Kundennamen zu eigenen Marketing- und Referenzzwecken erfolgt nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der jeweils berechtigten Parteien.
18.2. Bei Projekten mit besonderen Fallstudien- oder Kooperationskonditionen werden der Leistungsumfang, die Vergünstigung und die vereinbarten Mitwirkungspflichten in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
18.3. Die gesonderte Vereinbarung kann insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
Umfang und Zielsetzung der gemeinsamen Fallstudie
Vereinbarte Sonderkonditionen und deren Geltungsbereich
Dokumentation des Entwicklungs- und Produktionsprozesses
Bereitstellung von Bildern, Videos oder Projektergebnissen
Verwendung von Marken, Logos und Kundenbezeichnungen
Anonymisierte oder namentliche Veröffentlichung
Mitwirkung bei Interviews oder Erfahrungsberichten
Erforderliche Zustimmungen der Endkunden
Vorgehen bei vorzeitigem Projektabbruch
18.4. Eine erteilte Zustimmung umfasst ausschließlich die vereinbarten Veröffentlichungs- und Nutzungsrechte.
18.5. Die Rechte Dritter, insbesondere der Endkunden der Agentur, bleiben unberührt.
18.6. Eine vereinbarte Sonderkondition begründet keinen Anspruch auf dieselben Konditionen bei zukünftigen Projekten.
§ 19 Projektabbruch und Kündigung
19.1. Möchte der Auftraggeber ein Projekt vorzeitig beenden, sind die gesetzlichen Kündigungsrechte und die hierfür geltenden Vergütungsregelungen maßgeblich.
19.2. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der vereinbarten Vergütungsstruktur abgerechnet.
19.3. Soweit gesetzlich zulässig, werden zudem berechtigte Kosten für bereits verbindlich beauftragte externe Leistungen berücksichtigt. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzurechnen.
19.4. Ein Projektabbruch oder eine geänderte Entscheidung des Endkunden der Agentur führt nicht automatisch zur Beendigung des zwischen dem Auftraggeber und der Auto-Ohly GmbH geschlossenen Vertrags.
19.5. Der Auftraggeber informiert INNOCREATIV3-DESIGN möglichst frühzeitig in Textform über eine beabsichtigte Projektunterbrechung oder Kündigung, damit vermeidbare weitere Kosten nach Möglichkeit verhindert werden können.
19.6. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden mit den bestehenden Vergütungsansprüchen verrechnet. Überzahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattet.
19.7. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 20 Eigentumsvorbehalt
20.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum der Auto-Ohly GmbH.
20.2. Die gesetzlichen Rechte und die im Einzelvertrag vereinbarten Bedingungen zur Weitergabe oder Weiterveräußerung bleiben unberührt.
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Auto-Ohly GmbH, sofern die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen und kein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand entgegensteht.
21.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.